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jurablog.org befindet sich gerade im Umbau. Wir sind bald wieder regelmäßig für Euch da… Bis das Werk vollbracht ist, könnt ihr bei der denkfabriq vorbeisurfen. Viel Spaß und bis Ende Februar.

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Deckelung von Abmahnkosten

Mit der seit dem 1. September 2008 novellierten Fassung des Urheberrechtsgesetzes wurden die rechtlichen Rahmenbedingungen der EU-Durchsetzungsrichtlinie 2004/48/EG in deutsches Recht umgesetzt. Gemäß dem neuen § 97a UrhG können Anwälte für Abmahnungen gegen Urheberrechtsverletzungen von Verbrauchern nur noch einen Kostenerstattungsanspruch von 100 € verlangen:

§ 97a UrhG - Abmahnung

(1) Der Verletzte soll den Verletzer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen. Soweit die Abmahnung berechtigt ist, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden.

(2) Der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen für die erstmalige Abmahnung beschränkt sich in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf 100 Euro.

Im Hinbick auf den teilweisen Missbrauch von Abmahnungen ist diese Regelung durchaus zu begrüßen!

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Fall: Hoch gepokert

Der A spielt für sein Leben gern Poker. Er war immer schon ein begnadeter Spieler, auch schon bevor es zum absoluten Modespiel avancierte. Mit seinen Freunden trifft sich der A einmal die Woche zum Pokern. Gespielt wird ausschließlich um geringe Einsätze. Immer öfter hört der A in letzter Zeit nun von sogenannten “Onlinecasinos”, wo man als guter Pokerspieler angeblich viel Geld gewinnen kann. Auf seine Fähigkeiten vertrauend meldet sich der A bei einem Onlinecasino an und spielt dort seitdem regelmäßig Onlinepoker. Er hat auch schon Geld gewonnen, allerdings überwiegen noch die Verluste - was sich aber laut dem A “bald ändern ” soll. Der F, ein guter Freund des A, behauptet bei einem gemütlichen Abend in der Kneipe jedoch, dass “Onlinepoker” in Deutschland “illegal” sei und sich der A strafbar gemacht hätte. Der A bezweifelt dies. Wie ist die Rechtslage?

In einigen Tagen wird die gutachterliche Lösung des Falls veröffentlicht. Lösungshinweise, Kommentare oder Anmerkungen sind durchaus willkommen - bitte nutzt dafür die Kommentarfunktion.

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Moralisch neutrales Recht?

Dr. Tonio Gas, Akademischer Rat an der Juristischen Fakultät der Uni Osnabrück, hat in der FAZ einen Gastbeitrag mit dem Titel “Anstand erzwingen” veröffentlicht. Er legt darin dar, dass es moralisch neutrales Recht nicht geben kann. Ausgangspunkt seiner Überlegung ist das auf EU-Richtlinien beruhende Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz, das die Gesellschaft mit seinen Diskriminierungsverboten zu gerechtem Umgang miteinander zwingen muss - oder ist dies gar nicht notwendig? Ist der Markt selbst in der Lage, die Bürger zu Gerechtigkeit zu bewegen, nur weil sich ungerechtes Verhalten nicht auszahlt? Wohl kaum.

Das Recht muss nicht jedem Zeitgeist folgen, aber ignorieren kann es gewandelte Auffassungen nicht. Es muss Stellung beziehen, denn moralisch neutrales Recht gibt es gar nicht. Selbst die Nichtregelung ist eine Regelung. Alles, was nicht verboten ist, ist erlaubt. Beispielsweise wäre die Entscheidung, sämtliche Antidiskriminierungsregeln abzuschaffen, nicht so sehr eine Entscheidung gegen eine Regelung, sondern eine Entscheidung für etwas: für die Selbstheilungskräfte des Marktes. Diese Entscheidung mag man gutheißen oder nicht. Sie ist jedenfalls alles andere als neutral.

Natürlich ist unser Recht stark von Moral geprägt. Dafür lassen sich viele Beispiele anführen. Einen tieferen Einblick in die Materie gewinnt man durch besagten Artikel in der FAZ.

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Pre-Trial Detention in the European Union

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Klausurenkurs an der Uni Münster

Auf den Unmut bezüglich der Einführung der allgemeinen Studiengebühren an der Uni Münster war in juristischen Kreisen zumindest dahingehend ein Aufatmen zu Verspüren, als dass der Examensklausurenkurs im Wintersemester 2007/2008 nun kostenfrei angeboten wurde. Umso enttäuschter waren die Studierenden, als bekanntgegeben wurde, dass der Klausurenkurs ab dem Sommersemester 2008 wieder kostenpflichtig sei. Eine Korrektur schlägt seitdem wieder mit immerhin 5 € pro Klausur zu Buche. Ob dies tatsächlich skandalös ist, wie es die Fachschaft Jura bezeichnet, liegt wohl im Auge des Betrachters. Unglücklich ist es doch allemal, zumal der Klausurenkurs Bestandteil des examensvorbereitenden UniReps ist. Im Vergleich zu den kommerziellen Repetitoren wie Alpmann-Schmidt, Hemmer oder Jura Intensiv erhebt gerade der UniRep den Anspruch, kostenlos zu sein.

Interne Quellen berichten nun, dass die Klausurenkurse ab dem kommenden Wintersemester 2008/2009 wieder kostenlos sein werden. Es bleibt zu hoffen, dass sich diese Informationen bewahrheiten.

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Ölmagnat weiter hinter Gittern

Der 45jährige, frühere Ölmagnat Michail Chodorkowskij verbüßt eine achtjährige Haftstrafe. Die Anklagepunkte waren Betrug und Steuerhinterziehung. Ein sibirisches Gericht lehnte nun eine vorzeitige Entlassung ab. Es gebe keine Beweise für die Besserung des Häftlings. Chodorowskijs Anwälte nannten diese Begründung “völlig künstlich” und wollen in Berufung gehen.

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Currywurst am Steuer

In seiner Sendung Hallo Taxi verzehrte Hape Kerkeling in seiner Rolle als Taxifahrer Günther Warnke während der Fahrt eine Currywurst. Darüber hinaus telefonierte er einmal mit dem Handy - sehr zum Ärger eines Zuschauers, der diesen Skandal zur Anzeige brachte. Er hatte darin ein schlechtes Vorbild gesehen.

Behördensprecher teilten nun mit, dass keine Straftat (!) festgestellt werden konnte. Als Ordnungswidrigkeit sei das Handytelefonat bereits verjährt.

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