Der R genießt im schönen Köln das Nachtleben. Nach einem effektiven Abend mit Freunden und Freundinnen in einem Nachtlokal möchte er die Heimreise antreten. Er verlässt das Lokal als erster und wartet auf dem Bürgersteig auf seine Gefolgschaft. Der Türsteher T weist den R darauf hin, dass er sich doch unverzüglich auf den Weg machen solle, denn dem T obliege es, vor dem Lokal für Ruhe zu sorgen. Deshalb dürften die Gäste nicht mehr auf dem unmittelbar vor dem Lokal gelegenen Bürgersteig stehen bleiben, da Unterhaltungen und andere Geräusche zu Unstimmigkeiten mit den Nachbarn führen würden.

R erklärt gegenüber T, dass er nur auf seine Freunde warte und auch nicht beabsichtige, sich mit anderen zu unterhalten oder irgendwelche anderen Geräusche zu verursachen. T erwidert, dass er keine Ausnahme machen könne und er für Ordnung sorgen müsse, weshalb alle Personen vor dem Lokal einen anderen Ort aufsuchen müssten.
R weigert sich unter Hinweis auf ein freies Deutschland. Nachdem T gegenüber R einige drohende Gesten macht und ihm nochmals mit Nachdruck den Abzug anrät, greift R zum Telefon und verständigt die Polizei.

Stellen Sie die polizeirechtliche Situtation in einem Gutachten dar.

Abwandlung:

T droht R Schläge an, falls R sich nicht unverzüglich “verpisse”. R bleibt weiterhin stehen. T, der unmittelbar vor R steht holt daraufhin zum Schlag aus. Noch bevor T sein Vorhaben verwirklichen kann entgegnet R mit einem gezielten Fausthieb auf den Adamsapfel des T. Dieser verstirbt aufgrund der Wucht des Schlages wenige Sekunden später. Dass T durch den Schlag zu Tode kommen würde beabsichtigte R zwar nicht, er hielt es aber für möglich und nahm es billigend in Kauf.

Strafbarkeit des R?

Titelbild veröffentlicht von “Sebastian Niedlich” unter einer Creative Commons Lizenz.