Der R genießt im schönen Köln das Nachtleben. Nach einem effektiven Abend mit Freunden und Freundinnen in einem Nachtlokal möchte er die Heimreise antreten. Er verlässt das Lokal als erster und wartet auf dem Bürgersteig auf seine Gefolgschaft. Der Türsteher T weist den R darauf hin, dass er sich doch unverzüglich auf den Weg machen solle, denn dem T obliege es, vor dem Lokal für Ruhe zu sorgen. Deshalb dürften die Gäste nicht mehr auf dem unmittelbar vor dem Lokal gelegenen Bürgersteig stehen bleiben, da Unterhaltungen und andere Geräusche zu Unstimmigkeiten mit den Nachbarn führen würden.
R erklärt gegenüber T, dass er nur auf seine Freunde warte und auch nicht beabsichtige, sich mit anderen zu unterhalten oder irgendwelche anderen Geräusche zu verursachen. T erwidert, dass er keine Ausnahme machen könne und er für Ordnung sorgen müsse, weshalb alle Personen vor dem Lokal einen anderen Ort aufsuchen müssten.
R weigert sich unter Hinweis auf ein freies Deutschland. Nachdem T gegenüber R einige drohende Gesten macht und ihm nochmals mit Nachdruck den Abzug anrät, greift R zum Telefon und verständigt die Polizei.
Stellen Sie die polizeirechtliche Situtation in einem Gutachten dar.
Abwandlung:
T droht R Schläge an, falls R sich nicht unverzüglich “verpisse”. R bleibt weiterhin stehen. T, der unmittelbar vor R steht holt daraufhin zum Schlag aus. Noch bevor T sein Vorhaben verwirklichen kann entgegnet R mit einem gezielten Fausthieb auf den Adamsapfel des T. Dieser verstirbt aufgrund der Wucht des Schlages wenige Sekunden später. Dass T durch den Schlag zu Tode kommen würde beabsichtigte R zwar nicht, er hielt es aber für möglich und nahm es billigend in Kauf.
Strafbarkeit des R?
Titelbild veröffentlicht von “Sebastian Niedlich” unter einer Creative Commons Lizenz.


1 comment
The Doc Harley says:
Mar 11, 2010
Bis zum Punkt als T körperliche Gewalt ankündigte und zuschlug war das Recht sicher auf Seiten R
der *Gegenschlag * an sich war auch korrekt …
strafbar ist sicher aber …das *ausprobieren der Gelegenheit seiner Schlagwirkung * denn anders ist der Gedanke der schweren Verletzung des gegenüber* in kauf zunehmen *nicht zu deuten …
dies geht weit über den Gedanken der Notwehr hinweg ….
und ist sicher strafbar !!!!!
…anders die Lage, sollte er sich instinktiv mit diesem Schlag zu wehren versucht haben und …
hätte er diese starke Wirkung nicht erwartet oder einkalkuliert …wäre es eben eine Körperverletzung mit Todesfolge im rahmen der notwehr ….provoziert durch eine strafbare Handlung des Angreifers.
Da** für Straftaten keine Schadensersatzanspruch besteht***.
..ist eher die Klausel *selbst schuld und Pech gehabt* anzuwenden .
und der Angeklagte Freizusprechen…..da dieser sich nur seiner Grundrechte sichernd verhalten hat
und im Rahmen der Gefahrenabwehr für Leib und Leben im Sinne des Rechts auf körperliche Unversehrtheit.
das ist mein Rechtsempfinden …kann aber in diesem Land völlig an der Realität vorbeigehen wie so oft…lg T.D.Harley
im Übrigen hätte R auch 20 m weiter gehen können und seine Anzeige bei der Polizei schmerzfrei erledigen können ….