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	<title>Comments on: Hoch gepokert</title>
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	<description>JURA IN FARBE!</description>
	<lastBuildDate>Fri, 20 Jan 2012 18:19:36 +0000</lastBuildDate>
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		<title>By: Constantin</title>
		<link>http://www.jurablog.org/index.php/2008/09/11/fall-hoch-gepokert/comment-page-1/#comment-454</link>
		<dc:creator>Constantin</dc:creator>
		<pubDate>Mon, 04 Jul 2011 14:26:50 +0000</pubDate>
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		<description>Hallo,
also die Rechtsprechung ist uneinheitlich. Jedenfalls aus steuerrechtlicher Sicht erfolgt kein Zugriff auf das erspielte Geld bei Onlinecasinos. Wie man aber jetzt an Full Tilt Poker sieht ist das Siel abseits allen rechtlichen Fragen noch mit Risiko behaftet. 
Ich jedenfalls bin begeisterter Pokerspieler bei Titan Poker und hatte noch nie iwelche Probleme. Außerdem hat Titan Poker einen mehrfach als besten Kundendienst ausgezeichneten Support. Also, wenn ich keine kleine runde unter Freunden finde eine echte Alternative</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>Hallo,<br />
also die Rechtsprechung ist uneinheitlich. Jedenfalls aus steuerrechtlicher Sicht erfolgt kein Zugriff auf das erspielte Geld bei Onlinecasinos. Wie man aber jetzt an Full Tilt Poker sieht ist das Siel abseits allen rechtlichen Fragen noch mit Risiko behaftet.<br />
Ich jedenfalls bin begeisterter Pokerspieler bei Titan Poker und hatte noch nie iwelche Probleme. Außerdem hat Titan Poker einen mehrfach als besten Kundendienst ausgezeichneten Support. Also, wenn ich keine kleine runde unter Freunden finde eine echte Alternative</p>
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		<title>By: André</title>
		<link>http://www.jurablog.org/index.php/2008/09/11/fall-hoch-gepokert/comment-page-1/#comment-391</link>
		<dc:creator>André</dc:creator>
		<pubDate>Fri, 27 Feb 2009 09:54:34 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">http://www.jurablog.org/?p=107#comment-391</guid>
		<description>Die gutachterliche Lösung würde mich interessieren.

In Betracht kommt eine Strafbarkeit des A gem. § 285 StGB. Dazu müsste es sich bei Poker um ein Glücksspiel handeln, die andern Tatbestandsmerkmale sind m.E. unproblematisch.

Bisher wurden, soweit ich weiß, alle Pokervarianten von der Rechtsprechung als Glücksspiel gewertet, wobei dieses Ergebnis nicht unumstritten ist. Vielmehr sprechen zahlreiche Gründe dafür, die verbreitetste Pokervariante, Texas Hold&#039;em, als Geschicklichkeitsspiel einzuordnen.

Natürlich beinhaltet das Spiel durch die zufällige Verteilung der Karten ein Glücksmoment (ebenso wie zahlreiche andere Spiele, z.B. Skat), jedoch besteht das Spiel zum größten Teil daraus, aufgrund der vorhandenen Informationen die eigenen Chancen zu berechnen und daraufhin Wetten mit positivem Erwartungswert abzuschließen. Das Glücksmoment mag in einem einzelnen Spiel überwiegen, über einen langen Zeitraum hinweg gewinnt jedoch der Spieler mit der besseren Strategie.

Somit ist es zumindest gut vertretbar, Texas Hold&#039;em nicht als Glücksspiel einzuordnen, wodurch eine Strafbarkeit ausscheiden würde. Leider äußert sich der Sachverhalt nicht zur gespielten Pokervariante.</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>Die gutachterliche Lösung würde mich interessieren.</p>
<p>In Betracht kommt eine Strafbarkeit des A gem. § 285 StGB. Dazu müsste es sich bei Poker um ein Glücksspiel handeln, die andern Tatbestandsmerkmale sind m.E. unproblematisch.</p>
<p>Bisher wurden, soweit ich weiß, alle Pokervarianten von der Rechtsprechung als Glücksspiel gewertet, wobei dieses Ergebnis nicht unumstritten ist. Vielmehr sprechen zahlreiche Gründe dafür, die verbreitetste Pokervariante, Texas Hold&#8217;em, als Geschicklichkeitsspiel einzuordnen.</p>
<p>Natürlich beinhaltet das Spiel durch die zufällige Verteilung der Karten ein Glücksmoment (ebenso wie zahlreiche andere Spiele, z.B. Skat), jedoch besteht das Spiel zum größten Teil daraus, aufgrund der vorhandenen Informationen die eigenen Chancen zu berechnen und daraufhin Wetten mit positivem Erwartungswert abzuschließen. Das Glücksmoment mag in einem einzelnen Spiel überwiegen, über einen langen Zeitraum hinweg gewinnt jedoch der Spieler mit der besseren Strategie.</p>
<p>Somit ist es zumindest gut vertretbar, Texas Hold&#8217;em nicht als Glücksspiel einzuordnen, wodurch eine Strafbarkeit ausscheiden würde. Leider äußert sich der Sachverhalt nicht zur gespielten Pokervariante.</p>
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