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	<title>Comments for jurablog (org)jurablog (org) | jurablog (org)</title>
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	<description>JURA IN FARBE!</description>
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		<title>Comment on Verhaltensregeln für Abgeordnete by Timo Peschka</title>
		<link>http://www.jurablog.org/index.php/2008/02/26/verhaltensregeln-fuer-abgeordnete/comment-page-1/#comment-464</link>
		<dc:creator>Timo Peschka</dc:creator>
		<pubDate>Fri, 20 Jan 2012 18:19:36 +0000</pubDate>
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		<description>Danke für für den Link zu den Pressemitteilungen!

Gruß Timo</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>Danke für für den Link zu den Pressemitteilungen!</p>
<p>Gruß Timo</p>
]]></content:encoded>
	</item>
	<item>
		<title>Comment on Hoch gepokert by Constantin</title>
		<link>http://www.jurablog.org/index.php/2008/09/11/fall-hoch-gepokert/comment-page-1/#comment-454</link>
		<dc:creator>Constantin</dc:creator>
		<pubDate>Mon, 04 Jul 2011 14:26:50 +0000</pubDate>
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		<description>Hallo,
also die Rechtsprechung ist uneinheitlich. Jedenfalls aus steuerrechtlicher Sicht erfolgt kein Zugriff auf das erspielte Geld bei Onlinecasinos. Wie man aber jetzt an Full Tilt Poker sieht ist das Siel abseits allen rechtlichen Fragen noch mit Risiko behaftet. 
Ich jedenfalls bin begeisterter Pokerspieler bei Titan Poker und hatte noch nie iwelche Probleme. Außerdem hat Titan Poker einen mehrfach als besten Kundendienst ausgezeichneten Support. Also, wenn ich keine kleine runde unter Freunden finde eine echte Alternative</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>Hallo,<br />
also die Rechtsprechung ist uneinheitlich. Jedenfalls aus steuerrechtlicher Sicht erfolgt kein Zugriff auf das erspielte Geld bei Onlinecasinos. Wie man aber jetzt an Full Tilt Poker sieht ist das Siel abseits allen rechtlichen Fragen noch mit Risiko behaftet.<br />
Ich jedenfalls bin begeisterter Pokerspieler bei Titan Poker und hatte noch nie iwelche Probleme. Außerdem hat Titan Poker einen mehrfach als besten Kundendienst ausgezeichneten Support. Also, wenn ich keine kleine runde unter Freunden finde eine echte Alternative</p>
]]></content:encoded>
	</item>
	<item>
		<title>Comment on Nach der Disco, vor der Disco by The Doc Harley</title>
		<link>http://www.jurablog.org/index.php/2007/08/13/nach-der-disco-ist-vor-der-disco/comment-page-1/#comment-402</link>
		<dc:creator>The Doc Harley</dc:creator>
		<pubDate>Thu, 11 Mar 2010 10:06:12 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">http://www.jurablog.org/?p=6#comment-402</guid>
		<description>Bis zum Punkt als T körperliche Gewalt ankündigte und zuschlug war das Recht sicher auf Seiten R 
der *Gegenschlag * an sich war auch korrekt ...
strafbar ist sicher aber ...das *ausprobieren der Gelegenheit seiner Schlagwirkung * denn anders ist der Gedanke der schweren Verletzung des gegenüber* in kauf zunehmen *nicht zu deuten ...
dies geht weit über den Gedanken der Notwehr hinweg ....
und ist sicher strafbar !!!!! 
...anders die Lage, sollte er sich instinktiv mit diesem Schlag zu wehren versucht haben und ...
hätte er diese starke Wirkung nicht erwartet oder einkalkuliert ...wäre es eben eine Körperverletzung mit Todesfolge im rahmen der notwehr ....provoziert durch eine strafbare Handlung des Angreifers.
Da** für Straftaten keine Schadensersatzanspruch besteht***.
..ist eher die Klausel *selbst schuld und Pech gehabt* anzuwenden .
und der Angeklagte Freizusprechen.....da dieser sich nur seiner Grundrechte sichernd verhalten hat 
und im Rahmen der Gefahrenabwehr für Leib und Leben im Sinne des Rechts auf körperliche Unversehrtheit.


das ist mein Rechtsempfinden ...kann aber in diesem Land völlig an der Realität vorbeigehen wie so oft...lg T.D.Harley

im Übrigen hätte R auch 20 m weiter gehen können und seine Anzeige bei der Polizei schmerzfrei erledigen können ....</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>Bis zum Punkt als T körperliche Gewalt ankündigte und zuschlug war das Recht sicher auf Seiten R<br />
der *Gegenschlag * an sich war auch korrekt &#8230;<br />
strafbar ist sicher aber &#8230;das *ausprobieren der Gelegenheit seiner Schlagwirkung * denn anders ist der Gedanke der schweren Verletzung des gegenüber* in kauf zunehmen *nicht zu deuten &#8230;<br />
dies geht weit über den Gedanken der Notwehr hinweg &#8230;.<br />
und ist sicher strafbar !!!!!<br />
&#8230;anders die Lage, sollte er sich instinktiv mit diesem Schlag zu wehren versucht haben und &#8230;<br />
hätte er diese starke Wirkung nicht erwartet oder einkalkuliert &#8230;wäre es eben eine Körperverletzung mit Todesfolge im rahmen der notwehr &#8230;.provoziert durch eine strafbare Handlung des Angreifers.<br />
Da** für Straftaten keine Schadensersatzanspruch besteht***.<br />
..ist eher die Klausel *selbst schuld und Pech gehabt* anzuwenden .<br />
und der Angeklagte Freizusprechen&#8230;..da dieser sich nur seiner Grundrechte sichernd verhalten hat<br />
und im Rahmen der Gefahrenabwehr für Leib und Leben im Sinne des Rechts auf körperliche Unversehrtheit.</p>
<p>das ist mein Rechtsempfinden &#8230;kann aber in diesem Land völlig an der Realität vorbeigehen wie so oft&#8230;lg T.D.Harley</p>
<p>im Übrigen hätte R auch 20 m weiter gehen können und seine Anzeige bei der Polizei schmerzfrei erledigen können &#8230;.</p>
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	</item>
	<item>
		<title>Comment on Hoch gepokert by André</title>
		<link>http://www.jurablog.org/index.php/2008/09/11/fall-hoch-gepokert/comment-page-1/#comment-391</link>
		<dc:creator>André</dc:creator>
		<pubDate>Fri, 27 Feb 2009 09:54:34 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">http://www.jurablog.org/?p=107#comment-391</guid>
		<description>Die gutachterliche Lösung würde mich interessieren.

In Betracht kommt eine Strafbarkeit des A gem. § 285 StGB. Dazu müsste es sich bei Poker um ein Glücksspiel handeln, die andern Tatbestandsmerkmale sind m.E. unproblematisch.

Bisher wurden, soweit ich weiß, alle Pokervarianten von der Rechtsprechung als Glücksspiel gewertet, wobei dieses Ergebnis nicht unumstritten ist. Vielmehr sprechen zahlreiche Gründe dafür, die verbreitetste Pokervariante, Texas Hold&#039;em, als Geschicklichkeitsspiel einzuordnen.

Natürlich beinhaltet das Spiel durch die zufällige Verteilung der Karten ein Glücksmoment (ebenso wie zahlreiche andere Spiele, z.B. Skat), jedoch besteht das Spiel zum größten Teil daraus, aufgrund der vorhandenen Informationen die eigenen Chancen zu berechnen und daraufhin Wetten mit positivem Erwartungswert abzuschließen. Das Glücksmoment mag in einem einzelnen Spiel überwiegen, über einen langen Zeitraum hinweg gewinnt jedoch der Spieler mit der besseren Strategie.

Somit ist es zumindest gut vertretbar, Texas Hold&#039;em nicht als Glücksspiel einzuordnen, wodurch eine Strafbarkeit ausscheiden würde. Leider äußert sich der Sachverhalt nicht zur gespielten Pokervariante.</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>Die gutachterliche Lösung würde mich interessieren.</p>
<p>In Betracht kommt eine Strafbarkeit des A gem. § 285 StGB. Dazu müsste es sich bei Poker um ein Glücksspiel handeln, die andern Tatbestandsmerkmale sind m.E. unproblematisch.</p>
<p>Bisher wurden, soweit ich weiß, alle Pokervarianten von der Rechtsprechung als Glücksspiel gewertet, wobei dieses Ergebnis nicht unumstritten ist. Vielmehr sprechen zahlreiche Gründe dafür, die verbreitetste Pokervariante, Texas Hold&#8217;em, als Geschicklichkeitsspiel einzuordnen.</p>
<p>Natürlich beinhaltet das Spiel durch die zufällige Verteilung der Karten ein Glücksmoment (ebenso wie zahlreiche andere Spiele, z.B. Skat), jedoch besteht das Spiel zum größten Teil daraus, aufgrund der vorhandenen Informationen die eigenen Chancen zu berechnen und daraufhin Wetten mit positivem Erwartungswert abzuschließen. Das Glücksmoment mag in einem einzelnen Spiel überwiegen, über einen langen Zeitraum hinweg gewinnt jedoch der Spieler mit der besseren Strategie.</p>
<p>Somit ist es zumindest gut vertretbar, Texas Hold&#8217;em nicht als Glücksspiel einzuordnen, wodurch eine Strafbarkeit ausscheiden würde. Leider äußert sich der Sachverhalt nicht zur gespielten Pokervariante.</p>
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